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   BFH, 27.09.2016 - II R 37/13   

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https://dejure.org/2016,47020
BFH, 27.09.2016 - II R 37/13 (https://dejure.org/2016,47020)
BFH, Entscheidung vom 27.09.2016 - II R 37/13 (https://dejure.org/2016,47020)
BFH, Entscheidung vom 27. September 2016 - II R 37/13 (https://dejure.org/2016,47020)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    ErbStG § 27 Abs 1, AEUV Art 63 Abs 1, AEUV Art 65
    Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb

  • Bundesfinanzhof

    Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 27 Abs 1 ErbStG 1997, Art 63 Abs 1 AEUV, Art 65 AEUV
    Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb

  • IWW

    § 27 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetze... s, § 27 ErbStG, Art. 65 AEUV, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 27 Abs. 1 ErbStG, § 27 Abs. 3 ErbStG, Art. 63 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 AEUV, § 2 Abs. 1 ErbStG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, § 121 des Bewertungsgesetzes, § 135 Abs. 2 FGO, § 90 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Erbschaftsteuerliche Behandlung vorerborbenen, nach ausländischem Recht besteuerten Vermögens

  • Betriebs-Berater

    Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb

  • rewis.io

    Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 27; AEUV Art. 63 Abs. 1, Art. 65
    Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb

  • rechtsportal.de

    ErbStG § 27 ; AEUV Art. 63 Abs. 1, Art. 65
    Erbschaftsteuerliche Behandlung vorerborbenen, nach ausländischem Recht besteuerten Vermögens

  • datenbank.nwb.de

    Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erbschaftsteuer - und der nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Steuerermäßigung nach ausländischem Vorerwerb

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine Steuerermäßigung bei mit ausländischer Erbschaftsteuer belastetem Vorerwerb

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Erbschaftsteuerermäßigung bei im Ausland besteuertem Vorerwerb

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 256, 191
  • FamRZ 2017, 333
  • BB 2017, 22
  • BB 2017, 611
  • BStBl II 2017, 411
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 30.06.2016 - C-123/15

    Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus BFH, 27.09.2016 - II R 37/13
    Der EuGH hat mit Urteil Feilen vom 30. Juni 2016 C-123/15 (EU:C:2016:496) die Frage verneint.

    Die unionsrechtlich gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs. 1 und Art. 65 AEUV) steht diesem eingeschränkten Anwendungsbereich des § 27 ErbStG nicht entgegen (EuGH-Urteil Feilen, EU:C:2016:496).

    § 27 ErbStG führt zwar zu einer Beschränkung des Kapitalverkehrs i.S. von Art. 63 Abs. 1 AEUV (EuGH-Urteil Feilen, EU:C:2016:496, Rz 22).

    Diese Beschränkung ist aber durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Kohärenz des Steuersystems zu wahren (EuGH-Urteil Feilen, EU:C:2016:496, Rz 41).

    Die Ausgestaltung der Steuervergünstigung dahin, dass die Ermäßigung der Erbschaftsteuer Personen zugutekommt, denen von Todes wegen Vermögen anfällt, für das bei einem vorherigen Erbanfall eine solche Steuer in Deutschland erhoben wurde, folgt einer spiegelbildlichen Logik (EuGH-Urteil Feilen, EU:C:2016:496, Rz 33).

    Folglich besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem durch § 27 ErbStG zu gewährenden Steuervorteil und der früheren Besteuerung (EuGH-Urteil Feilen, EU:C:2016:496, Rz 34).

    Die Ermäßigung der Erbschaftsteuer, die prozentual nach dem Zeitraum zwischen den beiden Zeitpunkten der Entstehung der Steuerpflicht berechnet wird und an die Bedingung geknüpft ist, dass für das Vermögen diese Steuer in den letzten zehn Jahren in Deutschland bereits erhoben wurde, ist geeignet, das Ziel von § 27 ErbStG zu erreichen, die Doppelbesteuerung von Vermögen teilweise zu vermeiden, wenn der Nachlass Vermögen enthält, das von nahen Verwandten erworben wird und bereits früher besteuert wurde (EuGH-Urteil Feilen, EU:C:2016:496, Rz 37).

    In Bezug auf dieses Ziel ist es auch verhältnismäßig, die Ermäßigung nur in den Fällen zu gewähren, in denen der Vorerwerb des Vermögens in Deutschland besteuert wurde (EuGH-Urteil Feilen, EU:C:2016:496, Rz 40).

  • FG Hessen, 03.07.2013 - 1 K 608/10

    Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG für in Österreich erfolgte Besteuerung

    Auszug aus BFH, 27.09.2016 - II R 37/13
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 3. Juli 2013  1 K 608/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Urteil des FG ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 2035.

  • BFH, 20.01.2015 - II R 37/13

    EuGH-Vorlage: Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei mehrfachem Erwerb desselben

    Auszug aus BFH, 27.09.2016 - II R 37/13
    Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Januar 2015 II R 37/13 (BFHE 248, 213, BStBl II 2015, 497) das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 AEUV der Regelung des § 27 ErbStG entgegensteht.
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